“Verfassungsschutznovelle” Mit Weitreichenden Einschränkungen der Grundrechte Wohl Beschlossen

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“Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe
dieses Gesetzes eingeschränkt.“ (Zitat aus der Novelle)

Diese Gesetzesnovelle soll ebenfalls noch schnell finalisiert werden:

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